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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0268, mwN).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170184.X01Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016