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E3R E03201000Norm
32009R0073 GAP-Beihilfen;Rechtssatz
Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ist sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern (und die Förderung nicht Begünstigten gewährt wird, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen). Auch diese Überlegungen sind bei der Auslegung, ob eine den Zielen der Verordnung (EG) Nr 73/2009 widersprechende Gestaltung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl zu alledem VwGH vom 18. Dezember 2013, 2012/17/0032).Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ist sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern (und die Förderung nicht Begünstigten gewährt wird, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen). Auch diese Überlegungen sind bei der Auslegung, ob eine den Zielen der Verordnung (EG) Nr 73/2009 widersprechende Gestaltung vorliegt, zu berücksichtigen vergleiche zu alledem VwGH vom 18. Dezember 2013, 2012/17/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170166.X03Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016