RS Vwgh 2016/5/18 2013/17/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

E3R E03201000
E3R E03301000
E3R E03600500
E3R E14500000
55 Wirtschaftslenkung

Norm

32009R0073 GAP-Beihilfen;
MOG 2007 §8 Abs3 Z5 idF 2009/I/086;

Rechtssatz

Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ist sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern (und die Förderung nicht Begünstigten gewährt wird, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen). Auch diese Überlegungen sind bei der Auslegung, ob eine den Zielen der Verordnung (EG) Nr 73/2009 widersprechende Gestaltung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl zu alledem VwGH vom 18. Dezember 2013, 2012/17/0032).Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ist sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern (und die Förderung nicht Begünstigten gewährt wird, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen). Auch diese Überlegungen sind bei der Auslegung, ob eine den Zielen der Verordnung (EG) Nr 73/2009 widersprechende Gestaltung vorliegt, zu berücksichtigen vergleiche zu alledem VwGH vom 18. Dezember 2013, 2012/17/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170166.X03

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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