RS Vwgh 2016/5/18 2013/17/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

E3R E03070000
E3R E03201000
E3R E03301000
E3R E03600500
E3R E14500000
55 Wirtschaftslenkung

Norm

32005R1698 Entwicklungsförderung ländlicher Raum Art22;
32009R0073 GAP-Beihilfen Art30;
MOG 2007 §8 Abs3 Z5 idF 2009/I/086;

Rechtssatz

Wenngleich auch dann, wenn ein neu geschaffener Betrieb zu einem Teil aus Flächen, die bis zur Schaffung des Betriebs von nahen Angehörigen bewirtschaftet wurden, und zu einem anderen Teil aus sonstigen Flächen gebildet wird, die Vermutung einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen als Neubeginner insofern nahe liegen könnte, als Zweifel entstehen könnten, ob und inwieweit tatsächlich ein eigenständiger neuer Betrieb entstanden ist, können die hier nicht näher festgestellten Flächen, die nicht im Familienkreis weitergegeben wurden (zumal den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtübertragung von Zahlungsansprüchen zu entnehmen ist, dass schon die vom Betrieb M M übernommene Fläche 5,16 ha betrug und daher für sich allein die im Unionsrecht vorgesehene Mindestgröße eines Neubeginner-Betriebes überschreitet), und deren Bewirtschaftung bei der Begründung der Annahme, es seien die Voraussetzungen künstlich geschaffen worden, nicht außer Betracht gelassen werden (vgl VwGH vom 18. Dezember 2013, 2012/17/0032). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu ermitteln, ob nicht die Eltern des Beschwerdeführers (des Antragstellers auf Anerkennung als Neubeginner) diese Flächen vom Betrieb M M übernommen haben. In diese Richtung weist der Umstand, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde sämtliche Zahlungsansprüche dieses Betriebes den Eltern des Beschwerdeführers übertragen wurden. Es könnte auch ein Umgehungsgeschäft (wahre Geschäftspartner der Flächenübertragung waren die Eltern des Beschwerdeführers) vorliegen.Wenngleich auch dann, wenn ein neu geschaffener Betrieb zu einem Teil aus Flächen, die bis zur Schaffung des Betriebs von nahen Angehörigen bewirtschaftet wurden, und zu einem anderen Teil aus sonstigen Flächen gebildet wird, die Vermutung einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen als Neubeginner insofern nahe liegen könnte, als Zweifel entstehen könnten, ob und inwieweit tatsächlich ein eigenständiger neuer Betrieb entstanden ist, können die hier nicht näher festgestellten Flächen, die nicht im Familienkreis weitergegeben wurden (zumal den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtübertragung von Zahlungsansprüchen zu entnehmen ist, dass schon die vom Betrieb M M übernommene Fläche 5,16 ha betrug und daher für sich allein die im Unionsrecht vorgesehene Mindestgröße eines Neubeginner-Betriebes überschreitet), und deren Bewirtschaftung bei der Begründung der Annahme, es seien die Voraussetzungen künstlich geschaffen worden, nicht außer Betracht gelassen werden vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2013, 2012/17/0032). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu ermitteln, ob nicht die Eltern des Beschwerdeführers (des Antragstellers auf Anerkennung als Neubeginner) diese Flächen vom Betrieb M M übernommen haben. In diese Richtung weist der Umstand, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde sämtliche Zahlungsansprüche dieses Betriebes den Eltern des Beschwerdeführers übertragen wurden. Es könnte auch ein Umgehungsgeschäft (wahre Geschäftspartner der Flächenübertragung waren die Eltern des Beschwerdeführers) vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170166.X01

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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