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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
GO BVwG 2014 §20 Abs6;Rechtssatz
Die Revision erfolgte jedenfalls verspätet, wenn sie am letzten Tag der Revisionsfrist zunächst beim VwGH, statt richtig beim BVwG eingebracht worden war und erst am Folgetag - somit nicht mehr fristwahrend - an das BVwG weitergeleitet werden konnte (vgl. VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Dass die Revisionswerberin die Revision am selben Tag ein weiteres Mal unmittelbar beim BVwG eingebracht hatte, ändert an der Verspätung nichts, weil die Übermittlung an das BVwG im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des BVwG (die um 15 Uhr endeten) stattfand und die Revision daher gemäß § 20 Abs. 6 der Geschäftsordnung des BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht galt (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).Die Revision erfolgte jedenfalls verspätet, wenn sie am letzten Tag der Revisionsfrist zunächst beim VwGH, statt richtig beim BVwG eingebracht worden war und erst am Folgetag - somit nicht mehr fristwahrend - an das BVwG weitergeleitet werden konnte vergleiche VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Dass die Revisionswerberin die Revision am selben Tag ein weiteres Mal unmittelbar beim BVwG eingebracht hatte, ändert an der Verspätung nichts, weil die Übermittlung an das BVwG im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des BVwG (die um 15 Uhr endeten) stattfand und die Revision daher gemäß Paragraph 20, Absatz 6, der Geschäftsordnung des BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht galt vergleiche VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180069.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017