Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Beachte
Besprechung in: ZVR 12/2016, 472-473;Rechtssatz
Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in § 48 Abs. 1 StVO 1960 an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind (vgl. E 20. November 2015, Ro 2015/02/0022).Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind vergleiche E 20. November 2015, Ro 2015/02/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020088.L03Im RIS seit
17.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017