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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §48 Abs1 idF 2013/I/039;Rechtssatz
Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl. E 14. Juni 2005, 2005/02/0047).Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat vergleiche E 14. Juni 2005, 2005/02/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020088.L02Im RIS seit
17.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017