RS Vwgh 2016/5/24 Ro 2016/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §41 Abs3;
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 41 Abs. 3 WRG 1959 sieht die Bewilligungsfreiheit der dort genannten Maßnahmen ausdrücklich vor. Für den Fall, dass diese Maßnahmen fremde Rechte oder öffentliche Interessen beeinträchtigen, wird keine Bewilligungspflicht statuiert, sondern es wird lediglich der Behörde die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines Auftrages nach § 41 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 tätig zu werden. Die gesetzten Maßnahmen müssen diesfalls entweder nur umgestaltet oder aber gänzlich beseitigt werden. Für die durch einen solchen Auftrag erwirkte inhaltliche Umgestaltung solcher vom Uferbesitzer bereits getätigter Maßnahmen erteilt die Behörde aber keine Bewilligung, sondern sie beendet mit dem Auftrag einen bewilligungslosen Zustand, indem sie ihn wieder in einen bewilligungsfreien Zustand zurückführt. Nach Durchführung der aufgetragenen Änderung, wenn also keine Rechte Dritter oder öffentliche Interessen mehr verletzt werden, tritt nämlich wieder ein bewilligungsfreier Zustand ein. Die Annahme, es bedürfe bei allen Uferschutzbauten des § 41 Abs. 3 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie Rechte Dritter oder öffentliche Interessen beeinträchtigen, ist daher vom Gesetz nicht gedeckt. Wenn und insoweit Uferschutzbauten nach § 41 Abs. 3 WRG 1959 Rechte Dritter oder öffentliche Interessen beeinträchtigen, dürfen sie überhaupt nicht errichtet werden. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wollte der Gesetzgeber hier nicht vorsehen.Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 sieht die Bewilligungsfreiheit der dort genannten Maßnahmen ausdrücklich vor. Für den Fall, dass diese Maßnahmen fremde Rechte oder öffentliche Interessen beeinträchtigen, wird keine Bewilligungspflicht statuiert, sondern es wird lediglich der Behörde die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines Auftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 tätig zu werden. Die gesetzten Maßnahmen müssen diesfalls entweder nur umgestaltet oder aber gänzlich beseitigt werden. Für die durch einen solchen Auftrag erwirkte inhaltliche Umgestaltung solcher vom Uferbesitzer bereits getätigter Maßnahmen erteilt die Behörde aber keine Bewilligung, sondern sie beendet mit dem Auftrag einen bewilligungslosen Zustand, indem sie ihn wieder in einen bewilligungsfreien Zustand zurückführt. Nach Durchführung der aufgetragenen Änderung, wenn also keine Rechte Dritter oder öffentliche Interessen mehr verletzt werden, tritt nämlich wieder ein bewilligungsfreier Zustand ein. Die Annahme, es bedürfe bei allen Uferschutzbauten des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie Rechte Dritter oder öffentliche Interessen beeinträchtigen, ist daher vom Gesetz nicht gedeckt. Wenn und insoweit Uferschutzbauten nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 Rechte Dritter oder öffentliche Interessen beeinträchtigen, dürfen sie überhaupt nicht errichtet werden. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wollte der Gesetzgeber hier nicht vorsehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070003.J06

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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