Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §413;Rechtssatz
Aus der geschichtlichen Entwicklung (vgl. § 41 und 42 ReichswasserG 1869 und § 37 WRG 1934) des § 41 Abs. 3 WRG 1959 ergibt sich ihre enge Verknüpfung mit der Befugnis des Eigentümers nach § 413 ABGB. Geht es dort um das aus dem Eigentumsrecht erfließende Recht, Maßnahmen zu setzen, um das Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen, so findet dies im § 41 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 in der dort normierten bewilligungsfreien Befugnis des Eigentümers zur Verkleidung des Ufers seine Entsprechung. Nur solche, nach § 413 ABGB dem Eigentümer zustehenden uferschützenden Tätigkeiten sollen in der Regel keiner Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 unterliegen. Maßnahmen hingegen ("Werke und Pflanzungen"), die den ordentlichen Lauf des Flusses veränderten oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder anderen fremden Rechten nachteilig werden könnten, sind durch § 413 ABGB nicht gedeckt; die Bewilligungsfreiheit des § 41 Abs. 3 WRG 1959 soll ihnen demnach nicht zu Gute kommen. § 41 Abs. 3 WRG 1959 spricht von "Stein,- Holz- oder anderen Verkleidungen" zum Schutz und zur Sicherung des Ufers. Dabei kann es - vor dem Hintergrund des historischen Verständnisses und des Bezugs zum ABGB - nur um eine Befestigung des Ufers in Form einer Verkleidung gegen das Ausreißen des Flusses, nicht aber um eine Maßnahme gehen, mit der auch darüber hinausgehende Effekte erreicht werden, wie zum Beispiel eine Veränderung des Flusslaufes oder eine relevante Erhöhung des Uferbords (vgl. OGH Urteil 30. Jänner 1980, 1 Ob 31/79; E 13. April 1967, 1753/66; E 17. Jänner 1989, 88/07/0043; E 11. Juni 1991, 90/07/0107; E 9. März 2000, 99/07/0136; E 23. Oktober 2014, Ro 2014/07/0086).Aus der geschichtlichen Entwicklung vergleiche Paragraph 41 und 42 ReichswasserG 1869 und Paragraph 37, WRG 1934) des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 ergibt sich ihre enge Verknüpfung mit der Befugnis des Eigentümers nach Paragraph 413, ABGB. Geht es dort um das aus dem Eigentumsrecht erfließende Recht, Maßnahmen zu setzen, um das Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen, so findet dies im Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 in der dort normierten bewilligungsfreien Befugnis des Eigentümers zur Verkleidung des Ufers seine Entsprechung. Nur solche, nach Paragraph 413, ABGB dem Eigentümer zustehenden uferschützenden Tätigkeiten sollen in der Regel keiner Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 unterliegen. Maßnahmen hingegen ("Werke und Pflanzungen"), die den ordentlichen Lauf des Flusses veränderten oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder anderen fremden Rechten nachteilig werden könnten, sind durch Paragraph 413, ABGB nicht gedeckt; die Bewilligungsfreiheit des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 soll ihnen demnach nicht zu Gute kommen. Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 spricht von "Stein,- Holz- oder anderen Verkleidungen" zum Schutz und zur Sicherung des Ufers. Dabei kann es - vor dem Hintergrund des historischen Verständnisses und des Bezugs zum ABGB - nur um eine Befestigung des Ufers in Form einer Verkleidung gegen das Ausreißen des Flusses, nicht aber um eine Maßnahme gehen, mit der auch darüber hinausgehende Effekte erreicht werden, wie zum Beispiel eine Veränderung des Flusslaufes oder eine relevante Erhöhung des Uferbords vergleiche OGH Urteil 30. Jänner 1980, 1 Ob 31/79; E 13. April 1967, 1753/66; E 17. Jänner 1989, 88/07/0043; E 11. Juni 1991, 90/07/0107; E 9. März 2000, 99/07/0136; E 23. Oktober 2014, Ro 2014/07/0086).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070003.J01Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016