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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/01/0002 Ro 2016/01/0004 Ro 2016/01/0003Rechtssatz
Die extrem hohe Zahl an Asylverfahren stellt für die bel Beh - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den VwGH ist es - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der bel Beh, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im E vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde).Die extrem hohe Zahl an Asylverfahren stellt für die bel Beh - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den VwGH ist es - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, Sitzung 7 f) - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der bel Beh, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im E vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010001.J03Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018