Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine den Bestimmungen der § 22 Abs. 4 bis 9 iVm § 13 Abs. 5 PVG 1967 entsprechende Genehmigung des Kollegialorgans Zentralausschuss zur Einbringung einer an das VwG gerichteten Beschwerde erfolgte nicht; ein nachträglich außerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss kann eine solche Genehmigung nicht ersetzen (vgl. E 15. Dezember 1987, 87/07/0042).Eine den Bestimmungen der Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG 1967 entsprechende Genehmigung des Kollegialorgans Zentralausschuss zur Einbringung einer an das VwG gerichteten Beschwerde erfolgte nicht; ein nachträglich außerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss kann eine solche Genehmigung nicht ersetzen vergleiche E 15. Dezember 1987, 87/07/0042).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090015.J02Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016