RS Vwgh 2016/5/24 Ro 2015/09/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/12/0003 E 25. März 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.Die Unterbehörde darf den Verfahrensgegenstand eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides, mit dem ein erstinstanzlicher Bescheid ersatzlos behoben wird, grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines VwG zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090015.J01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten