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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ro 2015/07/0011, mwN). Im vorliegenden Fall erachtet das Verwaltungsgericht die Revision deshalb für zulässig, weil in Bezug auf seine Annahme, eine Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß § 9 Abs. 1 RLV habe mangels engen zeitlichen Konnexes zur Amtshandlung nicht (mehr) bestanden, grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen seien. Das angefochtene Erkenntnis stützt sich aber auch auf die tragfähige Alternativbegründung, wonach selbst bei Annahme einer Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß § 9 Abs. 1 RLV keine Verletzung der RLV vorliege. In einer solchen Konstellation ist die wiedergegebene Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auch auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. den Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016, mwN). Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartigen gesonderten Darlegungen zu im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevanten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013). Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ro 2015/07/0011, mwN). Im vorliegenden Fall erachtet das Verwaltungsgericht die Revision deshalb für zulässig, weil in Bezug auf seine Annahme, eine Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RLV habe mangels engen zeitlichen Konnexes zur Amtshandlung nicht (mehr) bestanden, grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen seien. Das angefochtene Erkenntnis stützt sich aber auch auf die tragfähige Alternativbegründung, wonach selbst bei Annahme einer Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RLV keine Verletzung der RLV vorliege. In einer solchen Konstellation ist die wiedergegebene Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auch auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche den Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016, mwN). Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartigen gesonderten Darlegungen zu im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevanten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013). Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010015.J02Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016