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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/12/0055 B 1. Juli 2015 RS 1Stammrechtssatz
Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das VwG nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen habe (Hinweis B 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das VwG nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen habe (Hinweis B 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010015.J01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016