RS Vwgh 2016/5/24 Ro 2014/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ElWOG OÖ 2006 §65 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0226

Rechtssatz

Nach seinem Wortlaut bietet § 65 Abs. 5 dritter Satz OÖ ElWOG 2006 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Betreibers eines Verteilernetzes, wenn Zweifel über den Umfang dieser Tätigkeit bestehen. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin, der auf die Feststellung des Umfanges eines bestimmten (räumlich abgegrenzten) Gebietes, auf das sich ihren Behauptungen zufolge ihre Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Netzbetreiber beziehe ("Konzessionsgebiet"), gerichtet ist, war daher zulässig.Nach seinem Wortlaut bietet Paragraph 65, Absatz 5, dritter Satz OÖ ElWOG 2006 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Betreibers eines Verteilernetzes, wenn Zweifel über den Umfang dieser Tätigkeit bestehen. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin, der auf die Feststellung des Umfanges eines bestimmten (räumlich abgegrenzten) Gebietes, auf das sich ihren Behauptungen zufolge ihre Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Netzbetreiber beziehe ("Konzessionsgebiet"), gerichtet ist, war daher zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050024.J05

Im RIS seit

23.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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