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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0226Rechtssatz
Nach seinem Wortlaut bietet § 65 Abs. 5 dritter Satz OÖ ElWOG 2006 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Betreibers eines Verteilernetzes, wenn Zweifel über den Umfang dieser Tätigkeit bestehen. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin, der auf die Feststellung des Umfanges eines bestimmten (räumlich abgegrenzten) Gebietes, auf das sich ihren Behauptungen zufolge ihre Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Netzbetreiber beziehe ("Konzessionsgebiet"), gerichtet ist, war daher zulässig.Nach seinem Wortlaut bietet Paragraph 65, Absatz 5, dritter Satz OÖ ElWOG 2006 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Betreibers eines Verteilernetzes, wenn Zweifel über den Umfang dieser Tätigkeit bestehen. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin, der auf die Feststellung des Umfanges eines bestimmten (räumlich abgegrenzten) Gebietes, auf das sich ihren Behauptungen zufolge ihre Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Netzbetreiber beziehe ("Konzessionsgebiet"), gerichtet ist, war daher zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050024.J05Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018