RS Vwgh 2016/5/24 Ro 2014/03/0048

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 34 Abs 9 Stmk JagdG 1986 - weist gemessen an der Systematik und Zielsetzung des Gesetzes - eine erkennbare Lücke auf: Erfordernis für die behördliche Bestätigung und Beeidigung ist primär die erfolgte Bestellung durch den Jagdberechtigten (§ 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986). Der Bestellte muss die Voraussetzungen nach Abs 2 erfüllen und darf keine Verurteilungen iSd Abs 3 aufweisen, damit er von der Jagdbehörde bestätigt und beeidet werden darf. Augenscheinliches Ziel dieser Bestimmung ist es, dass nur solche Personen als Jagdschutzorgan (bestellt, bestätigt und) beeidet werden, die die vom Gesetz als erforderlich angesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um zu gewährleisten, dass auch nur solche Personen, welche die "Einstiegsvoraussetzungen" weiterhin erfüllen, weiterhin als Jagdaufseher tätig sind, normiert das Gesetz für den Fall, dass eine Voraussetzung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird, einen ex lege eintretenden Amtsverlust in den als besonders gravierend angesehenen Fällen des § 34 Abs 9 erster Satz Stmk JagdG 1986 bzw eine Amtsentziehung durch die Behörde in den übrigen Fällen nach Abs 2 und 3 (§ 34 Abs 9 zweiter Satz Stmk JagdG 1986). Systematik und Zweckbestimmung des Gesetzes erfordern es also, dass ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan "kraft Gesetzes seines Amtes verlustig" nicht nur in dem in § 34 Abs 9 erster Satz Stmk JagdG 1986 genannten Fall wird, sondern auch bei Enthebung seiner Bestellung durch den Jagdberechtigten und spätestens mit Ablauf der Jagdpachtperiode. Dass in einer derartigen Situation ein Feststellungsinteresse (schon mit Blick auf die Wichtigkeit der einem Jagdschutzorgan übertragenen Aufgaben) gegeben ist, wird nicht in Zweifel gezogen.Der Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 9, Stmk JagdG 1986 - weist gemessen an der Systematik und Zielsetzung des Gesetzes - eine erkennbare Lücke auf: Erfordernis für die behördliche Bestätigung und Beeidigung ist primär die erfolgte Bestellung durch den Jagdberechtigten (Paragraph 34, Absatz eins, Stmk JagdG 1986). Der Bestellte muss die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen und darf keine Verurteilungen iSd Absatz 3, aufweisen, damit er von der Jagdbehörde bestätigt und beeidet werden darf. Augenscheinliches Ziel dieser Bestimmung ist es, dass nur solche Personen als Jagdschutzorgan (bestellt, bestätigt und) beeidet werden, die die vom Gesetz als erforderlich angesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um zu gewährleisten, dass auch nur solche Personen, welche die "Einstiegsvoraussetzungen" weiterhin erfüllen, weiterhin als Jagdaufseher tätig sind, normiert das Gesetz für den Fall, dass eine Voraussetzung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird, einen ex lege eintretenden Amtsverlust in den als besonders gravierend angesehenen Fällen des Paragraph 34, Absatz 9, erster Satz Stmk JagdG 1986 bzw eine Amtsentziehung durch die Behörde in den übrigen Fällen nach Absatz 2 und 3 (Paragraph 34, Absatz 9, zweiter Satz Stmk JagdG 1986). Systematik und Zweckbestimmung des Gesetzes erfordern es also, dass ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan "kraft Gesetzes seines Amtes verlustig" nicht nur in dem in Paragraph 34, Absatz 9, erster Satz Stmk JagdG 1986 genannten Fall wird, sondern auch bei Enthebung seiner Bestellung durch den Jagdberechtigten und spätestens mit Ablauf der Jagdpachtperiode. Dass in einer derartigen Situation ein Feststellungsinteresse (schon mit Blick auf die Wichtigkeit der einem Jagdschutzorgan übertragenen Aufgaben) gegeben ist, wird nicht in Zweifel gezogen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030048.J08

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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