RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/21/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde wurde jeweils zu Freiheitsstrafen unter fünf Jahren verurteilt. Daher war die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes allein aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage unzulässig, weil der Fremde die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005) erlangt hatte und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht vorlagen. Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, war somit zwingend (also ohne dass auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Umstände Bedacht genommen werden durfte) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (hier über Antrag des Fremden) aufzuheben war (Hinweis E 24. Jänner 2012, 2011/18/0267; E 10. April 2014, 2011/22/0333). Diese Entscheidung konnte daher weder eine (für den Ausgang des Verfahrens nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 unerhebliche) Prüfung des aktuellen Vorliegens (bzw. des Fortdauerns) der Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes noch der einer solchen Maßnahme entgegenstehenden Umstände, insbesondere nach § 9 BFA-VG 2014, umfassen, sodass insoweit allerdings auch eine - einer neuen Entscheidung entgegenstehende - Rechtskraftwirkung ausscheidet. Die vorliegende Konstellation ist nicht anders zu beurteilen, als wäre von Anfang an ein Aufenthaltsverbot in der (nunmehr zulässigen Höchst-)Dauer von zehn Jahren verhängt worden und nunmehr wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. In diesem Fall steht das nicht mehr wirksame Aufenthaltsverbot aber der Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes, das sich auf mittlerweile neue, beim ursprünglichen Aufenthaltsverbot noch nicht berücksichtigte Gründe stützen kann, nicht entgegen (Hinweis E 4. Februar 1993, 92/18/0512; E 25. September 2007, 2007/18/0364; E 17. November 2011, 2010/21/0514).Der Fremde wurde jeweils zu Freiheitsstrafen unter fünf Jahren verurteilt. Daher war die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes allein aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage unzulässig, weil der Fremde die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005) erlangt hatte und die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, FrPolG 2005 nicht vorlagen. Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, war somit zwingend (also ohne dass auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Umstände Bedacht genommen werden durfte) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (hier über Antrag des Fremden) aufzuheben war (Hinweis E 24. Jänner 2012, 2011/18/0267; E 10. April 2014, 2011/22/0333). Diese Entscheidung konnte daher weder eine (für den Ausgang des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 unerhebliche) Prüfung des aktuellen Vorliegens (bzw. des Fortdauerns) der Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes noch der einer solchen Maßnahme entgegenstehenden Umstände, insbesondere nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, umfassen, sodass insoweit allerdings auch eine - einer neuen Entscheidung entgegenstehende - Rechtskraftwirkung ausscheidet. Die vorliegende Konstellation ist nicht anders zu beurteilen, als wäre von Anfang an ein Aufenthaltsverbot in der (nunmehr zulässigen Höchst-)Dauer von zehn Jahren verhängt worden und nunmehr wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. In diesem Fall steht das nicht mehr wirksame Aufenthaltsverbot aber der Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes, das sich auf mittlerweile neue, beim ursprünglichen Aufenthaltsverbot noch nicht berücksichtigte Gründe stützen kann, nicht entgegen (Hinweis E 4. Februar 1993, 92/18/0512; E 25. September 2007, 2007/18/0364; E 17. November 2011, 2010/21/0514).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210143.L02

Im RIS seit

28.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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