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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das VwG hatte das Verfahren betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung an das BFA zurückverwiesen. Vom BFA bzw. in weiterer Folge vom VwG war daher eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob sich unter dem Blickwinkel des § 50 FrPolG 2005 für den Fremden, einem Kurden, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei - ein Drittstaat als Zielstaat einer Abschiebung steht offenkundig nach Weigerung der Schweiz, den Fremden zu übernehmen, nicht zur Debatte - gegenüber der Beurteilung im seinerzeitigen Asylerkenntnis eine relevante Änderung ergeben hat.Das VwG hatte das Verfahren betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung an das BFA zurückverwiesen. Vom BFA bzw. in weiterer Folge vom VwG war daher eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob sich unter dem Blickwinkel des Paragraph 50, FrPolG 2005 für den Fremden, einem Kurden, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei - ein Drittstaat als Zielstaat einer Abschiebung steht offenkundig nach Weigerung der Schweiz, den Fremden zu übernehmen, nicht zur Debatte - gegenüber der Beurteilung im seinerzeitigen Asylerkenntnis eine relevante Änderung ergeben hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210101.L03Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016