RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/21/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
AVG §56;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs8;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Liegt eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist die Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FrPolG 2005 soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (Hinweis E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden:Liegt eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (Hinweis E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden:

verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird (Hinweis E 28. August 2014, 2013/21/0218). Stehen maßgebliche Veränderungen im Sinn des Vorgesagten zur Debatte, so ist es ausgeschlossen, ohne Weiteres die besagte Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu treffen. Gibt es darüber hinaus auch keinen Drittstaat, der faktisch als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme, so ist dann aber auch (zunächst) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in aller Regel nicht zulässig. Diese ist nämlich schon nach dem einleitenden Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 grundsätzlich mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zu verknüpfen ("Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitigverschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird (Hinweis E 28. August 2014, 2013/21/0218). Stehen maßgebliche Veränderungen im Sinn des Vorgesagten zur Debatte, so ist es ausgeschlossen, ohne Weiteres die besagte Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu treffen. Gibt es darüber hinaus auch keinen Drittstaat, der faktisch als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme, so ist dann aber auch (zunächst) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in aller Regel nicht zulässig. Diese ist nämlich schon nach dem einleitenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 grundsätzlich mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zu verknüpfen ("Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig

festzustellen, dass eine Abschiebung ... ZULÄSSIG ist"), was

letztlich vor dem Hintergrund der mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 verbundenen Ausreiseverpflichtung zu sehen ist; gibt es keine "positive" Feststellung, bliebe offen, wohin die Ausreise zu erfolgen habe bzw. wie sie allenfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Dass es ohne eine "positive" Feststellung keine Rückkehrentscheidung geben soll, erhellt auch aus der Einschränkung im letzten Halbsatz des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ("es sei denn, ..."). Denn diese Einschränkung macht, würde man sie streng dem Wortlaut folgend auf die Feststellung bezogen lesen, keinen Sinn. Dass im Fall einer nicht möglichen Feststellung keine Feststellung zu treffen ist, versteht sich von selbst und bedürfte, zumal in Form einer dann nicht nachvollziehbaren Ausnahme, keiner gesetzlichen Anordnung. Sie muss sich also auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beziehen, die demnach bei Unmöglichkeit einer "positiven" Feststellung zu unterbleiben hat, es sei denn, die Unmöglichkeit beruht - ausnahmsweise - auf vom Fremden zu vertretenden Gründen.letztlich vor dem Hintergrund der mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005 verbundenen Ausreiseverpflichtung zu sehen ist; gibt es keine "positive" Feststellung, bliebe offen, wohin die Ausreise zu erfolgen habe bzw. wie sie allenfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Dass es ohne eine "positive" Feststellung keine Rückkehrentscheidung geben soll, erhellt auch aus der Einschränkung im letzten Halbsatz des Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ("es sei denn, ..."). Denn diese Einschränkung macht, würde man sie streng dem Wortlaut folgend auf die Feststellung bezogen lesen, keinen Sinn. Dass im Fall einer nicht möglichen Feststellung keine Feststellung zu treffen ist, versteht sich von selbst und bedürfte, zumal in Form einer dann nicht nachvollziehbaren Ausnahme, keiner gesetzlichen Anordnung. Sie muss sich also auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beziehen, die demnach bei Unmöglichkeit einer "positiven" Feststellung zu unterbleiben hat, es sei denn, die Unmöglichkeit beruht - ausnahmsweise - auf vom Fremden zu vertretenden Gründen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210101.L02

Im RIS seit

28.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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