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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0073 B 20. Juni 2016 Ra 2016/09/0072 B 20. Juni 2016Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 11. September 2014, C-91/13, Essent Energie Productie VB gegen die Niederlande ("Essent"), kommt es für die darin genannte Auslegung von Art. 56 und 57 AEUV darauf an, dass neben dem Umstand der "legalen Beschäftigung" auch vorausgesetzt wird, dass die überlassenen Arbeitskräfte "ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist". Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung zu, da "der Bestimmungsmitgliedstaat in die Lage versetzt werden muss, zu überprüfen, ob eine Dienstleistung, die in der Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer besteht, in Wirklichkeit nicht mit dem Ziel erbracht wird, sein nationales Einwanderungsrecht und seine nationale Regelung für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu umgehen. Mit anderen Worten muss es dem Bestimmungsmitgliedstaat ermöglicht werden, einer missbräuchlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs entgegenzutreten, wenn dieser allein mit dem Ziel in Anspruch genommen wird, die Beschränkungen zu umgehen, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen auferlegen können, die in ihrem Hoheitsgebiet einer Arbeitnehmertätigkeit nachgehen möchten."Nach dem Urteil des EuGH vom 11. September 2014, C-91/13, Essent Energie Productie VB gegen die Niederlande ("Essent"), kommt es für die darin genannte Auslegung von Artikel 56 und 57 AEUV darauf an, dass neben dem Umstand der "legalen Beschäftigung" auch vorausgesetzt wird, dass die überlassenen Arbeitskräfte "ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist". Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung zu, da "der Bestimmungsmitgliedstaat in die Lage versetzt werden muss, zu überprüfen, ob eine Dienstleistung, die in der Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer besteht, in Wirklichkeit nicht mit dem Ziel erbracht wird, sein nationales Einwanderungsrecht und seine nationale Regelung für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu umgehen. Mit anderen Worten muss es dem Bestimmungsmitgliedstaat ermöglicht werden, einer missbräuchlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs entgegenzutreten, wenn dieser allein mit dem Ziel in Anspruch genommen wird, die Beschränkungen zu umgehen, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen auferlegen können, die in ihrem Hoheitsgebiet einer Arbeitnehmertätigkeit nachgehen möchten."
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090068.L02Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016