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E1ENorm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0073 B 20. Juni 2016 Ra 2016/09/0072 B 20. Juni 2016Rechtssatz
Der EuGH sprach mit Urteil vom 11. September 2014, C-91/13, Essent Energie Productie VB gegen die Niederlande ("Essent") aus, die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist. Der VwGH hat im E 21. April 2015, Ra 2015/09/0006, zu einem gleichgelagerten Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung durch ein slowenisches Unternehmen nach Österreich nach Auseinandersetzung mit dem zuvor genannten Urteil des EuGH ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung auf Fälle der Überlassung drittstaatsangehöriger überlassener Arbeitnehmer durch ein überlassendes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, im Hinblick auf das Erfordernis einer konstitutiven Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Der EuGH sprach mit Urteil vom 11. September 2014, C-91/13, Essent Energie Productie VB gegen die Niederlande ("Essent") aus, die Artikel 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist. Der VwGH hat im E 21. April 2015, Ra 2015/09/0006, zu einem gleichgelagerten Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung durch ein slowenisches Unternehmen nach Österreich nach Auseinandersetzung mit dem zuvor genannten Urteil des EuGH ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung auf Fälle der Überlassung drittstaatsangehöriger überlassener Arbeitnehmer durch ein überlassendes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, im Hinblick auf das Erfordernis einer konstitutiven Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090068.L01Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016