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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §18 Abs12 Z1;Rechtssatz
Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in Z 1 und 2 legcit genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG erfüllt (vgl. E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0071; B 25. November 2015, Ra 2015/09/0100). Auf einen Untersagungsbescheid kommt es für die Erfüllung des Straftatbestands nicht an.Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in Ziffer eins und 2 legcit genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG erfüllt vergleiche E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0071; B 25. November 2015, Ra 2015/09/0100). Auf einen Untersagungsbescheid kommt es für die Erfüllung des Straftatbestands nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090045.L01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016