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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12b Z1;Rechtssatz
Die in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Das VwG hat daher zu Recht der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 den Auftrag erteilt, der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft erfüllt sind.Die in Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Das VwG hat daher zu Recht der revisionswerbenden Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 den Auftrag erteilt, der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft erfüllt sind.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090035.L02Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016