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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DMSG 1923 §30;Rechtssatz
Nach § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG 1923 ist das Verhalten einer Person unter Strafe gestellt, die eine "gemäß § 30 vorgeseheneNach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG 1923 ist das Verhalten einer Person unter Strafe gestellt, die eine "gemäß Paragraph 30, vorgesehene
Besichtigung ... von Denkmalen ... durch das Bundesdenkmalamt zu
behindern oder zu vereiteln sucht". Der nach dieser Bestimmung tatbestandsmäßige Versuch einer Behinderung der Besichtigung des Denkmals ist in der ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung, es bestehe "keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen" sowie dass "die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich gemacht werden", zu sehen. Dies kann zumindest als der Versuch einer Behinderung einer gemäß § 30 DMSG 1923 zulässigen Besichtigung qualifiziert werden. Angesichts der Worte "zu behindern oder zu vereiteln sucht" in § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG 1923 reicht dies - auch ungeachtet des § 8 VStG - für eine Tatbildmäßigkeit aus.behindern oder zu vereiteln sucht". Der nach dieser Bestimmung tatbestandsmäßige Versuch einer Behinderung der Besichtigung des Denkmals ist in der ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung, es bestehe "keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen" sowie dass "die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich gemacht werden", zu sehen. Dies kann zumindest als der Versuch einer Behinderung einer gemäß Paragraph 30, DMSG 1923 zulässigen Besichtigung qualifiziert werden. Angesichts der Worte "zu behindern oder zu vereiteln sucht" in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG 1923 reicht dies - auch ungeachtet des Paragraph 8, VStG - für eine Tatbildmäßigkeit aus.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Berufungsbescheid Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090020.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016