RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §30;
DMSG 1923 §37 Abs3 Z10;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG 1923 ist das Verhalten einer Person unter Strafe gestellt, die eine "gemäß § 30 vorgeseheneNach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG 1923 ist das Verhalten einer Person unter Strafe gestellt, die eine "gemäß Paragraph 30, vorgesehene

Besichtigung ... von Denkmalen ... durch das Bundesdenkmalamt zu

behindern oder zu vereiteln sucht". Der nach dieser Bestimmung tatbestandsmäßige Versuch einer Behinderung der Besichtigung des Denkmals ist in der ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung, es bestehe "keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen" sowie dass "die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich gemacht werden", zu sehen. Dies kann zumindest als der Versuch einer Behinderung einer gemäß § 30 DMSG 1923 zulässigen Besichtigung qualifiziert werden. Angesichts der Worte "zu behindern oder zu vereiteln sucht" in § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG 1923 reicht dies - auch ungeachtet des § 8 VStG - für eine Tatbildmäßigkeit aus.behindern oder zu vereiteln sucht". Der nach dieser Bestimmung tatbestandsmäßige Versuch einer Behinderung der Besichtigung des Denkmals ist in der ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung, es bestehe "keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen" sowie dass "die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich gemacht werden", zu sehen. Dies kann zumindest als der Versuch einer Behinderung einer gemäß Paragraph 30, DMSG 1923 zulässigen Besichtigung qualifiziert werden. Angesichts der Worte "zu behindern oder zu vereiteln sucht" in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG 1923 reicht dies - auch ungeachtet des Paragraph 8, VStG - für eine Tatbildmäßigkeit aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090020.L01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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