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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Der Beurteilungszeitraum ist durch § 58 Abs. 3 NÖ LBedG 2006 mit "innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung" exakt umschrieben. Dies entspricht inhaltlich auch der Normierung eines exakten Endzeitpunktes für die Leistungsbeurteilung nach dem BDG 1979, weshalb das Verbot einer Prognoseentscheidung nach § 81 Abs. 1 vor bzw. § 81a Abs. 1 BDG 1979 nach der Nov. BGBl. Nr. 550/1994 gleichermaßen auch für ein Verfahren gemäß § 58, insbesondere dessen Abs. 3 NÖ LBedG 2006 gilt. Die Einbeziehung eines Zeitraumes nach Berichterstattung durch die Dienststellenleitung würde demnach einen in der Zukunft nach dem gesetzlichen Ende des Beurteilungszeitraumes liegenden Zeitraum miteinbeziehen und eine derartige Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten.Der Beurteilungszeitraum ist durch Paragraph 58, Absatz 3, NÖ LBedG 2006 mit "innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung" exakt umschrieben. Dies entspricht inhaltlich auch der Normierung eines exakten Endzeitpunktes für die Leistungsbeurteilung nach dem BDG 1979, weshalb das Verbot einer Prognoseentscheidung nach Paragraph 81, Absatz eins, vor bzw. Paragraph 81 a, Absatz eins, BDG 1979 nach der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, gleichermaßen auch für ein Verfahren gemäß Paragraph 58,, insbesondere dessen Absatz 3, NÖ LBedG 2006 gilt. Die Einbeziehung eines Zeitraumes nach Berichterstattung durch die Dienststellenleitung würde demnach einen in der Zukunft nach dem gesetzlichen Ende des Beurteilungszeitraumes liegenden Zeitraum miteinbeziehen und eine derartige Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090012.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016