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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070039.L02Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018