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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0039 B 24. Mai 2016 RS 5Stammrechtssatz
Die in § 22 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten "berührten öffentlichen Interessen" beziehen sich jedenfalls auf die öffentlichen Interessen, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber § 105 WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt. Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bundesstraße bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.Die in Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG 2014 genannten "berührten öffentlichen Interessen" beziehen sich jedenfalls auf die öffentlichen Interessen, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber Paragraph 105, WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt. Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bundesstraße bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070038.L04Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016