RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
WRG 1959 §105;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0039 B 24. Mai 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Die in § 22 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten "berührten öffentlichen Interessen" beziehen sich jedenfalls auf die öffentlichen Interessen, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber § 105 WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt. Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bundesstraße bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.Die in Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG 2014 genannten "berührten öffentlichen Interessen" beziehen sich jedenfalls auf die öffentlichen Interessen, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber Paragraph 105, WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt. Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Bundesstraße bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070038.L04

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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