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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Ausführungen der Revisionszulassungsgründe so zu verstehen sein sollten, dass die revisionswerbenden Parteien als ihre (verletzten) Interessen den "objektiven Schutz des Oberflächen- und Grundwassers nach §§ 30a ff WRG 1959" ins Treffen führen, übersehen sie, dass sie nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen sind. Mit der Behauptung einer solchen Rechtsverletzung wird daher kein Bezug zu ihren geschützten Rechten hergestellt (vgl. B 11. Mai 2005, AW 2005/07/0021).Soweit die Ausführungen der Revisionszulassungsgründe so zu verstehen sein sollten, dass die revisionswerbenden Parteien als ihre (verletzten) Interessen den "objektiven Schutz des Oberflächen- und Grundwassers nach Paragraphen 30 a, ff WRG 1959" ins Treffen führen, übersehen sie, dass sie nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen sind. Mit der Behauptung einer solchen Rechtsverletzung wird daher kein Bezug zu ihren geschützten Rechten hergestellt vergleiche B 11. Mai 2005, AW 2005/07/0021).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070038.L03Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016