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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (vgl. E 19. Mai 1994, 93/07/016; E 10. Juni 1999, 98/07/0090). Die beantragte Umplanung der Anlage erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen. Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es in der Regel nicht bewilligt werden. Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung ist daher nicht zu beanstanden.Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt vergleiche E 19. Mai 1994, 93/07/016; E 10. Juni 1999, 98/07/0090). Die beantragte Umplanung der Anlage erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen. Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es in der Regel nicht bewilligt werden. Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung ist daher nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070036.L03Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016