RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12a Abs3;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 12a heute
  2. WRG 1959 § 12a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 12a gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 12a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 12a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 12a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 12a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (vgl. E 19. Mai 1994, 93/07/016; E 10. Juni 1999, 98/07/0090). Die beantragte Umplanung der Anlage erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen. Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es in der Regel nicht bewilligt werden. Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung ist daher nicht zu beanstanden.Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt vergleiche E 19. Mai 1994, 93/07/016; E 10. Juni 1999, 98/07/0090). Die beantragte Umplanung der Anlage erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen. Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es in der Regel nicht bewilligt werden. Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung ist daher nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070036.L03

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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