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L37292 Wasserabgabe KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es liege keine hg. Rechtsprechung zu einem Fall, in dem die Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungsanlage erst nach dem faktisch bereits erfolgten Anschluss ausgesprochen worden sei, vor, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan, steht doch nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 Krnt Gemeindewasserversorgungsgesetz einem derartigen nachträglichen Ausspruch der Anschlusspflicht nichts entgegen (vgl. B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0131).Mit dem Vorbringen, es liege keine hg. Rechtsprechung zu einem Fall, in dem die Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungsanlage erst nach dem faktisch bereits erfolgten Anschluss ausgesprochen worden sei, vor, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan, steht doch nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 Krnt Gemeindewasserversorgungsgesetz einem derartigen nachträglichen Ausspruch der Anschlusspflicht nichts entgegen vergleiche B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0131).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070035.L02Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016