RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/07/0035

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die von der Berufungsbehörde (der belangten Behörde) zu erledigende "Sache" bestimmt sich nach der konkret angewendeten Verwaltungsvorschrift.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070035.L01

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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