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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl E 29. April 2010, 2008/21/0302; E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213). Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. E 29. September 2015, 2012/05/0198; E 22. Juni 2011, 2007/04/0080).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche E 29. April 2010, 2008/21/0302; E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213). Die Behörde wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche E 29. September 2015, 2012/05/0198; E 22. Juni 2011, 2007/04/0080).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070016.L01Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016