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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0243 E 27. Mai 1999 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte.Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070001.L03Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018