RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/07/0001

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen: Kommt während einer mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hervor, so hat dies zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG (zur fristgerechten Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes) ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung läuft. Innerhalb dieser Frist ist daher ein (weiterer) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt.Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen: Kommt während einer mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hervor, so hat dies zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zur fristgerechten Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes) ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung läuft. Innerhalb dieser Frist ist daher ein (weiterer) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070001.L01

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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