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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen: Kommt während einer mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hervor, so hat dies zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG (zur fristgerechten Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes) ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung läuft. Innerhalb dieser Frist ist daher ein (weiterer) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt.Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen: Kommt während einer mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hervor, so hat dies zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zur fristgerechten Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes) ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung läuft. Innerhalb dieser Frist ist daher ein (weiterer) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070001.L01Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018