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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Werden von einem Nachbarn innerhalb der gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß § 21 NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.Werden von einem Nachbarn innerhalb der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß Paragraph 21, NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050035.L05Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018