RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/05/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §21;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Werden von einem Nachbarn innerhalb der gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß § 21 NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.Werden von einem Nachbarn innerhalb der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß Paragraph 21, NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050035.L05

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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