RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/05/0035

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei den in § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG handeln.Bei den in Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG handeln.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050035.L03

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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