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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung in § 22 NÖ BauO 1996 wurden im Hinblick auf die durch das BGBl. I Nr. 158/1998 in das AVG eingefügte Bestimmung des § 82 Abs. 7 neuerlich erlassen. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 Nö BauO 1996 - der § 42 AVG zum Vorbild hat - tritt der Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 dann ein, wenn die betroffene Partei (wie etwa ein Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (Hinweis E vom 31. März 2008, 2007/05/0021, mwN). Eine solcherart - mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - verlorene Parteistellung kann in der Folge (nur) unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 NÖ BauO 1996 durch eine nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben werden (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0112, mwN).Die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung in Paragraph 22, NÖ BauO 1996 wurden im Hinblick auf die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in das AVG eingefügte Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 7, neuerlich erlassen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Nö BauO 1996 - der Paragraph 42, AVG zum Vorbild hat - tritt der Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO 1996 dann ein, wenn die betroffene Partei (wie etwa ein Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.) bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (Hinweis E vom 31. März 2008, 2007/05/0021, mwN). Eine solcherart - mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - verlorene Parteistellung kann in der Folge (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, NÖ BauO 1996 durch eine nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben werden (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0112, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050035.L02Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018