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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §69;Rechtssatz
Der Revisionswerber vermeint, dass durch eine falsche Eintragung einer Baufluchtlinie in den Bauplänen eine Überbauung seines Nachbargrundstückes genehmigt worden wäre. Damit verkennt er, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, 2012/05/0019). Ausschlaggebend sind daher nur die (hier bereits rechtskräftig bewilligten) Baupläne (Hinweis E vom 30. Mai 2000, 96/05/0121). Der Revisionswerber behauptet nicht, dass diese eine Überbauung seines Grundstückes (oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung des Abstandes zum Nachbargrundstück oder eine solche Fluchtlinienüberschreitung) darstellten, und Derartiges ist aus ihnen auch nicht ersichtlich. In der Begründung des Baubewilligungsbescheides ist ausdrücklich festgehalten, dass die Zubauten "direkt an der Grundstücksgrenze" errichtet werden sollen. Damit ist aber das VwG im Recht, wenn es darauf hinweist, dass auch eine Verfahrenswiederaufnahme angesichts der subjektiven öffentlichen Rechte des Revisionswerbers zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen könnte und folglich ausscheidet (Hinweis E vom 11. Oktober 1977, 2333/76, Slg. Nr. 9404/A, und E vom 25. Juni 1996, 95/05/0337).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050029.L01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016