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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Einem Auftrag des VwG zur Angabe einer Beschwerdebegründung wird nicht Rechnung getragen, wenn die Partei dem VwG mehrere von ihr früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme übermittelt. Das läuft offensichtlich darauf hinaus, dass das Gericht dann in den übermittelten Unterlagen die passenden Beschwerdegründe iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG 2014 identifizieren sollte, wodurch aber die sich für den Revisionswerber aus dem Mängelbehebungsauftrag ergebende Verpflichtung, die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selbst zu beheben, entgegen dem klaren normativen Inhalt des § 13 Abs 3 AVG letztlich auf das VwG überwälzt würde.Einem Auftrag des VwG zur Angabe einer Beschwerdebegründung wird nicht Rechnung getragen, wenn die Partei dem VwG mehrere von ihr früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme übermittelt. Das läuft offensichtlich darauf hinaus, dass das Gericht dann in den übermittelten Unterlagen die passenden Beschwerdegründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 identifizieren sollte, wodurch aber die sich für den Revisionswerber aus dem Mängelbehebungsauftrag ergebende Verpflichtung, die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selbst zu beheben, entgegen dem klaren normativen Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3, AVG letztlich auf das VwG überwälzt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030037.L03Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016