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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Bestimmung in § 25a Abs 4 VwGG über die absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen greift im vorliegenden Fall nicht, weil § 18 Abs 2 des Vlbg SittenpolG 1976 vorsieht, dass Verwaltungsübertretungen gemäß § 18 Abs 1 lit g leg cit "mit einer Geldstrafe bis zu 200,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen" sind und daher - anders, als dies die Voraussetzung des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG normiert - in einem solchen Fall auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl im Zusammenhang mit der Androhung einer primären Freiheitsstrafe bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014).Die Bestimmung in Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG über die absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen greift im vorliegenden Fall nicht, weil Paragraph 18, Absatz 2, des Vlbg SittenpolG 1976 vorsieht, dass Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, leg cit "mit einer Geldstrafe bis zu 200,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen" sind und daher - anders, als dies die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG normiert - in einem solchen Fall auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte vergleiche im Zusammenhang mit der Androhung einer primären Freiheitsstrafe bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030037.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016