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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs7;Rechtssatz
Durch eine vom Verwaltungsgericht insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfes, dass in der hier relevanten Tatumschreibung der Revisionswerber als gewerberechtlicher - statt als handelsrechtlicher - Geschäftsführer aufscheint, fand weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache statt (vgl VwGH vom 23. Juni 2010, 2008/03/0097; VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/232, beide mwH).Durch eine vom Verwaltungsgericht insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfes, dass in der hier relevanten Tatumschreibung der Revisionswerber als gewerberechtlicher - statt als handelsrechtlicher - Geschäftsführer aufscheint, fand weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache statt vergleiche VwGH vom 23. Juni 2010, 2008/03/0097; VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/232, beide mwH).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030028.L02Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016