RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/03/0028

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs7;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Durch eine vom Verwaltungsgericht insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfes, dass in der hier relevanten Tatumschreibung der Revisionswerber als gewerberechtlicher - statt als handelsrechtlicher - Geschäftsführer aufscheint, fand weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache statt (vgl VwGH vom 23. Juni 2010, 2008/03/0097; VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/232, beide mwH).Durch eine vom Verwaltungsgericht insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfes, dass in der hier relevanten Tatumschreibung der Revisionswerber als gewerberechtlicher - statt als handelsrechtlicher - Geschäftsführer aufscheint, fand weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache statt vergleiche VwGH vom 23. Juni 2010, 2008/03/0097; VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/232, beide mwH).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030028.L02

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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