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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0004 B 24. Februar 2016 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030028.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016