RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/03/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0004 B 24. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030028.L01

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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