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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Auf dem Boden der §§ 47 ff VwGG ist der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).Auf dem Boden der Paragraphen 47, ff VwGG ist der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030003.L03Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018