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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0065 Ra 2016/01/0064Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0060 B 24. Mai 2016 RS 2 (hier Drittrevisionswerber statt Drittrevisionswerberin)Stammrechtssatz
Soweit als Zulässigkeitsgrund für eine außerordentliche Revision vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen kommt nämlich als Personen desselben Geschlechts ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; §§ 14 bis 20) des PStG 2013 nicht zu. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: der Drittrevisionswerberin - von vornherein nicht in Betracht kommt. [Hier: Die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sie haben eine eingetragene Partnerschaft begründet. Die (minderjährige) Drittrevisionswerberin haben sie an Kindes statt angenommen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (§§ 14 ff PStG 2013), die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen zur Begründung einer Ehe zuzulassen (§ 18 PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (§ 20 PStG 2013) und den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen eine Heiratsurkunde auszustellen (§ 55 PStG 2013) abgewiesen.]Soweit als Zulässigkeitsgrund für eine außerordentliche Revision vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen kommt nämlich als Personen desselben Geschlechts ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; Paragraphen 14 bis 20) des PStG 2013 nicht zu. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: der Drittrevisionswerberin - von vornherein nicht in Betracht kommt. [Hier: Die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sie haben eine eingetragene Partnerschaft begründet. Die (minderjährige) Drittrevisionswerberin haben sie an Kindes statt angenommen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (Paragraphen 14, ff PStG 2013), die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen zur Begründung einer Ehe zuzulassen (Paragraph 18, PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (Paragraph 20, PStG 2013) und den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen eine Heiratsurkunde auszustellen (Paragraph 55, PStG 2013) abgewiesen.]
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010063.L02Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016