RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/01/0063

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
PStG 1983 §14;
PStG 1983 §18;
PStG 1983 §20;
PStG 1983 §55;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0065 Ra 2016/01/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0060 B 24. Mai 2016 RS 2 (hier Drittrevisionswerber statt Drittrevisionswerberin)

Stammrechtssatz

Soweit als Zulässigkeitsgrund für eine außerordentliche Revision vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen kommt nämlich als Personen desselben Geschlechts ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; §§ 14 bis 20) des PStG 2013 nicht zu. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: der Drittrevisionswerberin - von vornherein nicht in Betracht kommt. [Hier: Die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sie haben eine eingetragene Partnerschaft begründet. Die (minderjährige) Drittrevisionswerberin haben sie an Kindes statt angenommen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (§§ 14 ff PStG 2013), die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen zur Begründung einer Ehe zuzulassen (§ 18 PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (§ 20 PStG 2013) und den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen eine Heiratsurkunde auszustellen (§ 55 PStG 2013) abgewiesen.]Soweit als Zulässigkeitsgrund für eine außerordentliche Revision vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen kommt nämlich als Personen desselben Geschlechts ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; Paragraphen 14 bis 20) des PStG 2013 nicht zu. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: der Drittrevisionswerberin - von vornherein nicht in Betracht kommt. [Hier: Die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sie haben eine eingetragene Partnerschaft begründet. Die (minderjährige) Drittrevisionswerberin haben sie an Kindes statt angenommen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (Paragraphen 14, ff PStG 2013), die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen zur Begründung einer Ehe zuzulassen (Paragraph 18, PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (Paragraph 20, PStG 2013) und den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen eine Heiratsurkunde auszustellen (Paragraph 55, PStG 2013) abgewiesen.]

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010063.L02

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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