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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §44;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0065 Ra 2016/01/0064Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0060 B 24. Mai 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG) - ergangenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist. Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 80/2014 (PStG 2013), übertragbar.Der VwGH hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (PStG) - ergangenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des Paragraph 44, ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist. Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014, (PStG 2013), übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010063.L01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016