RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/01/0063

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0065 Ra 2016/01/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0060 B 24. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG) - ergangenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist. Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 80/2014 (PStG 2013), übertragbar.Der VwGH hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (PStG) - ergangenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des Paragraph 44, ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist. Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014, (PStG 2013), übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010063.L01

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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