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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Parteistellung ist entscheidend, ob durch die projektgemäße Ausübung des antragsgemäß wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechtes eine Berührung bestehender Rechte möglich bzw. nicht auszuschließen ist. Ein Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 kann gegen die Wiederverleihung vorbringen, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen (neuen) Wasserbenutzungsrechtes würden seine bestehenden Rechte möglicherweise berührt (vgl. E 24. Mai 2012, 2011/07/0239). In diesem Zusammenhang ist das den revisionswerbenden Parteien erst in der Revision mögliche Vorbringen, dass sich im Rahmen der Wiederverleihung das Maß der Wasserbenutzung durch die revisionswerbenden Parteien, welches schon mit Bescheid aus 1983 mit 520 l/sec festgelegt worden ist, nicht ändert, von Interesse. Indem das VwG die revisionswerbenden Parteien nicht dem Beschwerdeverfahren beigezogen hat, hat es insofern gegen das aus § 10 VwGVG 2014 abzuleitende Überraschungsverbot verstoßen (vgl. E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125).Im Zusammenhang mit der Parteistellung ist entscheidend, ob durch die projektgemäße Ausübung des antragsgemäß wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechtes eine Berührung bestehender Rechte möglich bzw. nicht auszuschließen ist. Ein Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 kann gegen die Wiederverleihung vorbringen, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen (neuen) Wasserbenutzungsrechtes würden seine bestehenden Rechte möglicherweise berührt vergleiche E 24. Mai 2012, 2011/07/0239). In diesem Zusammenhang ist das den revisionswerbenden Parteien erst in der Revision mögliche Vorbringen, dass sich im Rahmen der Wiederverleihung das Maß der Wasserbenutzung durch die revisionswerbenden Parteien, welches schon mit Bescheid aus 1983 mit 520 l/sec festgelegt worden ist, nicht ändert, von Interesse. Indem das VwG die revisionswerbenden Parteien nicht dem Beschwerdeverfahren beigezogen hat, hat es insofern gegen das aus Paragraph 10, VwGVG 2014 abzuleitende Überraschungsverbot verstoßen vergleiche E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070076.L02Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016