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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0038 B 30. Juni 2016Rechtssatz
Es verbietet sich, der behaupteten Vereinbarung einer Ausnahme vom Anschlusszwang iSd § 1 OÖ WasserversorgungsG 1997 die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht (vgl. E 26. April 1999, 95/17/0119; E 28. Februar 2000, 99/17/0323). Auch die Annahme einer zivilrechtlichen Vereinbarung könnte an einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage nichts ändern (vgl. E 24. Oktober 1966, 1354/65).Es verbietet sich, der behaupteten Vereinbarung einer Ausnahme vom Anschlusszwang iSd Paragraph eins, OÖ WasserversorgungsG 1997 die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht vergleiche E 26. April 1999, 95/17/0119; E 28. Februar 2000, 99/17/0323). Auch die Annahme einer zivilrechtlichen Vereinbarung könnte an einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage nichts ändern vergleiche E 24. Oktober 1966, 1354/65).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070037.L01Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016