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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Hebt der VwGH einen von der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG erlassenen Zurückverweisungsbescheid auf, so wird der nach der Zurückverweisungsentscheidung ergangenen Entscheidung des VwG, mit der der Folgebescheid der Behörde bestätigt wurde, die Rechtsgrundlage rückwirkend entzogen. Das Verfahren über die Revision gegen diese VwG-Entscheidung ist einzustellen.Hebt der VwGH einen von der Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG erlassenen Zurückverweisungsbescheid auf, so wird der nach der Zurückverweisungsentscheidung ergangenen Entscheidung des VwG, mit der der Folgebescheid der Behörde bestätigt wurde, die Rechtsgrundlage rückwirkend entzogen. Das Verfahren über die Revision gegen diese VwG-Entscheidung ist einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070007.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016