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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73;Rechtssatz
Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (vgl. B 25. September 2014, Ro 2014/07/0080; E 20. Februar 2014, 2011/07/0080).Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vergleiche B 25. September 2014, Ro 2014/07/0080; E 20. Februar 2014, 2011/07/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070236.X04Im RIS seit
19.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017