RS Vwgh 2016/5/24 2013/07/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung (vgl. B 19. Juli 2007, 2006/07/0111).Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung vergleiche B 19. Juli 2007, 2006/07/0111).

Schlagworte

Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070227.X02

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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