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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62014CJ0346 Kommission / Österreich ;Rechtssatz
Prozessgegenstand eines Amtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 116 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kann allein ein Widerspruch zu "gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" (vgl. Urteil EuGH 4. Mai 2016, C-346/14, Kommission gegen Österreich) sein. Angesichts der Ausführungen des EuGH in diesem Urteil erweist sich die Bewilligung der Behörde unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten als rechtmäßig. An dieser Rechtmäßigkeit vermag auch der allein bindende Spruch des hier angefochtenen Bescheides nichts zu ändern. Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides - im vorliegenden Fall seiner Begründungsausführungen - nicht berufen; die in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen unionsrechtlicher Natur besitzen nämlich nur (mehr) theoretische Bedeutung (vgl. B 24. Mai 2012, 2009/07/0199).Prozessgegenstand eines Amtsbeschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann allein ein Widerspruch zu "gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" vergleiche Urteil EuGH 4. Mai 2016, C-346/14, Kommission gegen Österreich) sein. Angesichts der Ausführungen des EuGH in diesem Urteil erweist sich die Bewilligung der Behörde unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten als rechtmäßig. An dieser Rechtmäßigkeit vermag auch der allein bindende Spruch des hier angefochtenen Bescheides nichts zu ändern. Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides - im vorliegenden Fall seiner Begründungsausführungen - nicht berufen; die in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen unionsrechtlicher Natur besitzen nämlich nur (mehr) theoretische Bedeutung vergleiche B 24. Mai 2012, 2009/07/0199).
Schlagworte
Spruch und Begründung Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070227.X01Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019